§ 1 Name, Sitz, Gründung des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der am 11.03.1926 gegründete „Verein zur Pflege der Liebhaberfotografie Rastatt“ führt auf Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.03.2000 den Namen “Fotoclub Rastatt 1926 e.V.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
1. Der Fotoclub Fotofreunde Rastatt 1926 mit Sitz in Rastatt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung 1977.
2. Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Fotografie und anderer Bildaufzeichnungsverfahren.
3. Ziele des Clubs sind: Erfahrungsaustausch, technische und künstlerische Weiterbildung, wettbewerbsfähiges Arbeiten und die Heranführung Jugendlicher an die Fotografie.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede unbescholtene Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
2. Ehrenmitglieder werden Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre dem Verein angehören. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
3. Besonders verdiente Mitglieder können – auf Vorschlag des Gesamtvorstandes – durch Beschluß der Mitgliederversammlung beitragsfrei werden.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt,
– den Tod des Mitglieds,
– Ausschluß.
3. Die Austrittserklärung muß schriftlich – mit Kündigungsdatum – gegenüber dem Gesamtvorstand erfolgen.
4. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt
a) wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt,
b) wenn Beitragsrückstände von mehr als 1 Jahr – trotz schriftlicher Mahnung – nicht ausgeglichen werden.
5. Über den Ausschluß gemäß § 4 Abs. 4 a entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied eine 14-tägige Frist zu seiner Rechtfertigung einzuräumen. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief – unter Darlegung der Gründe – mitzuteilen.
6. Der Ausschluß aus dem Verein ist sofort wirksam.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. eine Rückvergütung von Beiträgen, Sach- oder Geldspenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3. In besonderen Härtefällen kann der Gesamtvorstand – auf schriftlichen Antrag – Mitglieder
zeitweise von der Beitragspflicht befreien.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) der Gesamtvorstand und
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer und
c) dem Kassierer.
2. Wenn die Entwicklung des Vereins es erfordert, kann die Mitgliederversammlung die Berufung von
Beisitzern beschließen. Diese sind bei Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt.
3. Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beisitzer sind bis zum nächsten Wahltermin gewählt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.
5. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, davon der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.
6. Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr zuständig. Er unterzeichnet zusammen mit einem anderen Vorstandmitglied. Ferner obliegt dem Schriftführer die Protokollierung der Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung.
7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er ist für den Beitragseinzug verantwortlich. Zahlungsanweisungen sind vom Kassierer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
8. Weitere Aufgaben des Gesamtvorstandes sind
a) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Anbahnung und der Vollzug von Rechtsgeschäften.
9. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
10.Bei Beschlüsse des Gesamtvorstandes, die zu Ausgaben führen, wird dem Kassierer ein Vetorecht eingeräumt. Macht dieser davon Gebrauch, ist zu diesem Thema beim nächsten Clubabend die Meinung der Mitglieder einzuholen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich – im ersten Quartal des Geschäftsjahres – einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten.
4. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies – unter Angabe der Gründe – schriftlich verlangen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Bei der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 9 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a) die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
b) die Wahl der Beisitzer gemäß § 7 Abs. 2,
c) die Wahl der Kassenprüfer.
Es sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Diese sind berechtigt, die
Kassenführung jederzeit zu prüfen. Sie berichten hierüber der Mitgliederversammlung.
d) Entgegennahme der Berichte der einzelnen Vorstandsmitglieder,
e) die Erteilung der Entlastung für den Gesamtvorstand,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Gesamtvorstand unterbreiteten
Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
g) Beschlußfassung über Neuanschaffung,
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.
3. Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit nicht Gesetz oder Satzung dem entgegenstehen.
4. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, Beisitzer oder Kassenprüfer können die Kandidaten eine geheime Wahl verlangen.
5. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
§ 10 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei der Einladung ist genau mitzuteilen, welcher Paragraph der Satzung wie geändert werden soll.
3. Ein Änderungsbeschluß bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Ausleihung vereinseigener Geräte an Mitglieder ist möglich. Der Ausleiher haftet für verursachte Schäden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Wenn zu einer Versammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder erscheinen, muß eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlußfähig. Auf die besondere Beschlußfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Rastatt, die es ausschließlich für gemeinnützige oder kulturelle Zwecke verwenden darf.
4. Die Abwicklung erfolgt durch drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liqidatoren.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Fotoclub Rastatt 1926 e.V. am
16. März 2000 in Rastatt im Clubraum im Haus der Vereine genehmigt.
Rastatt, den 16. März 2000
Der Vorstand:
– Norbert Steinacker
– Dieter Werner
– Karin Michel